Ist der einzelne Mitarbeiter vertraglich, gemäß § 5a BDSG, zur Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertrages verpflichtet?

Die Mitarbeiter und Vertragspartner von GSE PROTECT sind vertraglich gemäß § 5a BDSG zur Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertrages verpflichtet.

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